Wichtige Informationen

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Rechte & Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sind im Bundeskleingartengesetz geregelt.
Dazu kommen die vereinsinternen Regeln, die in der Kleingartenordnung sowie in der Satzung unseres Vereins festgelegt sind.

Das Bundeskleingartengesetz ist hier einsehbar:

https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/BJNR002100983.html

Finanzielle Aufwendungen

Die laufenden Kosten für einen Kleingarten gliedern sich in feste und individuelle Kosten.

Feste Kosten sind zum Beispiel:

  • Mitgliedsbeitrag aktuell: 49,80 €
  • Umlage Reparatur: 15,00 €

Individuelle Kosten richten sich nach Gartengröße und persönlichem Bedarf. Dazu zählen unter anderem:

  • Laubenversicherung
  • Wasser- und Stromkosten
  • Pacht für das Grundstück, aktuell 0,13 € pro m²
  • Grundsteuer B

Die Kosten für Versicherungen und Steuern des Vereines werden anteilig entsprechend der gepachteten Fläche auf die einzelnen Gärten umgelegt.

  • Pachtanteil an der Gemeinschaftsfläche (ca. 90 m²): ca. 27 € / Jahr
  • Versicherungen/Steuern der Kleingartenanlage: ca. 30 € / Jahr

Kleingartenordnung (Stand: 30. November 2012)

Kleingartenordnung anzeigen

Kleingartenordnung des Kleingartenvereins „Am Blosenburghang“ e. V. Erfurt
Stand: 30. November 2012

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines zur Kleingartenanlage
  2. Kleingarten
  3. Nutzung und Bewirtschaftung
  4. Natur- und umweltschützende Maßnahmen
  5. Kompostierung und Entsorgung
  6. Tierhaltung im Pachtgarten bzw. Kleingartenanlage
  7. Bauliche Anlagen im Pachtgarten
  8. Elektroversorgung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung
  9. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
  10. Wege, Einfriedungen, Hecken
  11. Aufstellen von Feuerkörben und Feuerschalen, Betreiben von Feuerstätten
  12. Gemeinschaftsleistung
  13. Ausbau und Sanierung
  14. Allgemeine Ordnung
  15. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines zur Kleingartenanlage
Kleingartenanlagen sind wichtige Elemente der Stadt- und Siedlungsstruktur und wirken als Ausgleich für die Belastung, die von der umbauten Umwelt ausgeht. Die Erhaltung der Kleingartenanlage im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung ist ein unverzichtbares kommunalpolitisches Anliegen.

Sie sind ein Teil des vernetzten innerstädtischen Grünsystems und ein bedeutender Bestandteil der Erholungsflächen in der Landeshauptstadt Erfurt und dienen der Durchgrünung und Auflockerung der städtischen Bebauung.

Kleingartenanlagen haben mit ihren öffentlichen Grünbereichen und gastronomischen Einrichtungen eine soziale Ausgleichsfunktion zur aktiven Erholung, Begegnung und Freizeitgestaltung.

Die in dieser Kleingartenordnung festgelegten Regeln sollen das Miteinander erleichtern und geordnete Rahmenbedingungen in der Gartenanlage schaffen.

Anmerkung: Personenbeschreibungen in dieser Kleingartenordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

2. Kleingarten
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf verpachtet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Natur- und Umweltschutz sowie die Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen.

Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden (Verpächter/Flächeneigentümer und Verein) und der Stadt Erfurt Anleitung und Kontrolle aus.

Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Pächter und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenarbeit ist gestattet. Eine zeitweise kleingärtnerische Nutzung durch Dritte bei einer Dauer länger als zwei Wochen ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes gestattet.

Gartenlauben in den Kleingärten dürfen nicht vom Kleingärtner dauerhaft bewohnt oder als Nebenwohnung genutzt bzw. vermietet werden. Ausnahmen für rechtmäßig bewohnte Lauben (Wohnlauben) sind im BKleingG von 1983, § 20a Nr. 8 geregelt.

3. Nutzung und Bewirtschaftung
Der Kleingarten ist in einem guten Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Im BKleingG wird die Art der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens im Gegenzug zur Pachtpreisbindung und im Unterschied zu Wochenenddomizilen verbindlich vorgeschrieben.

Die Definition der kleingärtnerischen Nutzung findet sich in § 1 Absatz 1 des BKleingG wieder: „Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.“

Für die materiellen Dinge des Kleingartens gilt folgende Einteilung:

  1. Gartenerzeugnisse: Anpflanzung insbesondere von Obstgehölzen, Gemüsepflanzen, Heil- und Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und die Nutzung von Frühbeetkästen, Kleingewächshäusern und Kompostplätzen.
  2. Zierpflanzen und Gräser: Anpflanzung von Blumen, Stauden, Ziergehölzen (Laubgehölze, Rosen, Klettergehölze) möglichst ohne Nadelhölzer und Eiben, sowie Rasenflächen.
  3. Bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen: Laube, Rankgerüste, Sitzplätze, Wasserbecken, Biotop, Wege, Zaun, Sandkasten, Schaukel.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Juni 2004 (Az. III ZR 281/03) ist in der Regel wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf zu nutzen. Obstgehölze und Gemüsepflanzen sind dabei die tragenden Gruppen.

Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind zu fördern. Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) und Salzen ist verboten. Chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Ausnahmefall unter Beachtung der Gesetze und nach Konsultation der Fachberater eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Gehölzen gemäß Anlage 1 (außer Obstbäume), die höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. Ziergehölze sind auf maximal 3 m begrenzt. Wird die Maximalhöhe überschritten, muss die Entfernung in angemessener Frist erfolgen. Altgehölze, die diese Höhe überschritten haben, sind bei Pächterwechsel durch den abgebenden Pächter zu entfernen.

Die gültige Baumschutzordnung der Stadt Erfurt ist zu beachten. Die Genehmigung zum Fällen von Laub- und Nadelbäumen mit einem Stammumfang bis 50 cm (gemessen in 1 m Höhe) ist beim Vorstand einzuholen.

Bei Kern- und Steinobst sind Niederstämme (Busch-, Spindel- oder Spalierbaum) angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender dienen. Pflanzabstände laut Anlage 2 werden empfohlen, Grenzabstände sind verbindlich.

Großwüchsige Gehölze laut Anlage 1 gehören in das Gemeinschaftsgrün. Für die Pflege und Verkehrssicherheit der Bäume in den Gärten ist der Pächter zuständig; Kosten werden vom Verein nicht übernommen (Beschluss der Mitgliedervollversammlung vom 30.11.2012).

Der Garten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Anlage nicht beeinträchtigt wird.

4. Natur- und umweltschützende Maßnahmen
Der Schutz von Natur und Umwelt ist Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Förderliche Maßnahmen sind:

  • Anpflanzen heimischer Gehölze
  • Anlegen von Stein- und Totholzhaufen
  • Bewirtschaftung mit Mischkulturen
  • Förderung des Bodenlebens und Kompostwirtschaft
  • Begrünung der Laubenwände und Anbringen von Nisthilfen
  • Beschränkter Einsatz von Dünger, Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz und Unkrautvernichter
  • Nutzung von Regenwasser
  • Anlegen von naturnahen Kleinbiotopen (Teiche für Libellen, Amphibien etc.)
5. Kompostierung und Entsorgung
Abfälle sind nach der Abfallwirtschaftssatzung (AbfwS) der Stadt Erfurt zu entsorgen. Kompostierbare Abfälle sind fachgerecht im Garten zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind sie über Grüncontainer oder die Kompostieranlage Erfurt-Schwerborn zu verwerten.

Die Kompostanlage darf Dritte nicht belästigen; Kompostgruben sind verboten. Nicht kompostierbare Abfälle sind über den Hausmüll am Hauptwohnsitz zu entsorgen.

Das Verbrennen, Vergraben oder Ablagern von Abfällen außerhalb der Parzelle oder in Waldgebieten ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zur Abmahnung und Kostenbelastung.

Infektiöses Pflanzenmaterial (Feuerbrand, Scharka, Kohlhernie) darf nicht kompostiert werden und muss über den Hausmüll entsorgt werden.

6. Tierhaltung im Pachtgarten bzw. Kleingartenanlage
Kleintierhaltung ist nicht erlaubt. Die Bienenhaltung ist zu fördern; Kriterien legt der Vorstand im Einzelfall fest.

Hunde: Diese müssen so gehalten werden, dass keine Belästigung oder Gefahr entsteht. In der Anlage herrscht Leinenpflicht. Exkremente sind sofort zu entfernen. Der Halter haftet für alle Schäden.

Katzen: Das Halten und Füttern von wilden Katzen ist verboten. Werden Katzen mitgebracht, müssen sie sich im Gartenhaus aufhalten oder im Freien angeleint sein.

7. Bauliche Anlagen im Pachtgarten
Gartenlaube: Zulässig ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz). Sie darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Rechtmäßig vor dem 03.10.1990 errichtete Lauben haben Bestandsschutz (§ 20a BKleingG).

Errichtung: Der Bau bedarf keiner Baugenehmigung durch die Bauaufsicht, muss aber über den Vereinsvorstand beim Stadtverband und dem Gartenamt angezeigt werden. Nach acht Wochen ohne Einwand kann mit dem Bau begonnen werden.

Verbote: Schornsteine, Unterkellerungen und bauliche Nebenanlagen (Geräteschuppen, Garagen) sind verboten. Bei Neubau sind Geräteräume und Toiletten in den Hauptbaukörper zu integrieren.

Gewächshaus: Frühbeete und Kleingewächshäuser (bis 12 m², max. 2,50 m Höhe, 1 m Grenzabstand) sind zulässig.

Feucht-Biotop: Künstliche Teiche bis 4 m² mit flachem Rand sind erlaubt; Sicherheitsmaßnahmen für Kinder sind zu treffen.

Badebecken: Abbaubare Becken bis 3,60 m Durchmesser und 0,50 m Füllhöhe sind erlaubt. Ortsfeste Becken sind verboten.

8. Elektroversorgung, Wasserversorgung und Wasserentsorgung
Elektro: Anschlüsse müssen den Vorschriften des Versorgers und dem BKleingG entsprechen.

Wasser: Die Abrechnung erfolgt über geeichte Wasserzähler. Zählerwechsel sind dem Gruppenobmann zu melden. Der Vorstand hat jederzeit Zutritt zur Kontrolle der Zähler. Die Nutzung als Trinkwasser erfolgt auf eigene Gefahr.

Entsorgung: Sickergruben, Spül- und Waschmaschinen sind verboten. Bestehende Sammelgruben müssen jährlich geleert werden. Regenwasser muss auf der eigenen Parzelle versickern.

Toiletten: Bevorzugt sind Bio- und Komposttoiletten. Chemietoiletten sind verboten. Fäkalienentsorgung über den Kompost ist nur zulässig, wenn keine Versickerung erfolgt; andernfalls Entsorgung über den Hauptwohnsitz.

Flüssiggas: Festinstallierte Anlagen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

9. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
Gebäude, Wege, Spielplätze und Tore sind pfleglich zu behandeln. Veränderungen sind nicht erlaubt. Schäden sind dem Vorstand sofort zu melden; es gilt die zivilrechtliche Haftung.

Parken: Nur auf ausgewiesenen Flächen für ein Fahrzeug pro Parzelle. Gäste parken außerhalb. Es gilt Schrittgeschwindigkeit; Fahrräder sind zu schieben. Wohnwagen sind nicht zulässig.

Waschen und Pflegen von Fahrzeugen ist in der Anlage verboten.

Vereinsheim: Es dient dem Gemeinschaftsleben und der Schulung. Jugendschutz- und Gaststättengesetz sind einzuhalten.

10. Wege, Einfriedungen, Hecken
Einfriedungen: Mauern und Stacheldraht sind verboten.

Wege: Jeder Pächter pflegt die an seinen Garten angrenzenden Wege (keine Gemeinschaftsarbeit).

Hecken: Die Höhe zu Hauptwegen beträgt max. 1,60 m, zu Nebenwegen/Freiflächen max. 2,00 m. Die Breite darf 60 cm nicht überschreiten. Ein Einschnitt während der Brutzeit (01.04. bis 30.06.) ist untersagt. Komplettrückschnitte sind erst ab dem 30.09. zulässig.

Zwischenzäune: Nicht zwingend erforderlich; Sichtschutz bis 1,60 m Höhe und 4,00 m Länge ist nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt (0,50 m Grenzabstand).

11. Feuerkörbe / Feuerschalen / Feuerstätten
Handelsübliche Feuerkörbe sind erlaubt, sofern keine Belästigung entsteht. Grillkamine sind bis zu einer Größe von 2,00 x 0,80 x 0,60 m zulässig.

Feuerstätten in der Laube sind grundsätzlich untersagt (Ausnahme: genehmigte Bestandsanlagen vor 1990 mit Schornsteinfeger-Nachweis). Das Verbrennen von Abfällen, behandeltem Holz oder frischem Grünschnitt ist verboten.

12. Gemeinschaftsleistung
Mitglieder sind zu Gemeinschaftsarbeiten an Gemeinschaftsobjekten verpflichtet. Der Vorstand legt die Stundenanzahl und die finanzielle Abgeltung für Nichtleistung fest. Eine generelle Befreiung gibt es nicht; Ersatzpersonen können benannt werden.
13. Ausbau und Sanierung
Grundlage ist der bestätigte Ausbau- und Sanierungsplan. Pächter sind zur Duldung notwendiger Veränderungen verpflichtet.
14. Allgemeine Ordnung
Alles, was die Ruhe und Sicherheit stört, ist zu vermeiden.

Benutzung geräuschentwickelnder Geräte:

  • Mo. bis Fr.: 09:00–13:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr
  • Sa.: 09:00–13:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb untersagt (siehe Anlage 3).

Waffen: Der Gebrauch von Schusswaffen ist verboten. Sportgeräte (Bogen etc.) bedürfen der Genehmigung.

15. Schlussbestimmungen
Diese Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Bei Verstößen erfolgt eine schriftliche Abmahnung. Fortgesetzte Verstöße können zur Kündigung des Pachtvertrages führen (§ 9 BKleingG).

Hausrecht: Der Verpächter darf Gärten und Lauben im Beisein des Pächters besichtigen. Personen, die massiv gegen die Ordnung verstoßen, können der Anlage verwiesen werden.

Die Kleingartenordnung tritt mit Beschluss vom 30. November 2012 in Kraft.

Anlagen

Anlage 1: Gehölze, die nicht im Pachtgarten angepflanzt werden dürfen
(Wuchshöhe über 2,50 m / 3,00 m oder Überträger von Krankheiten)

Laubbäume: Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Esche, Erle, Eberesche, Ginkgo, Kastanie, Pappel, Weide, Walnuss.
Nadelbäume: Eibe, Tannen, Douglasie, Fichten, Kiefern, Zypressen, Lebensbaum, Koniferen, Mammutbaum, Zedern, Wacholder.
Schaderreger-Überträger: Hasel, Erbsenstrauch, Haferschlehe (Scharkakrankheit), Sauerdorn (Rost), Berberitze, Feuerdorn, Felsenbirne, Rot-Wacholder (Birnengitterrost), Weymouthskiefer (Blasenrost).

Anlage 2: Grenz- und Pflanzabstände
Obstgehölz Pflanzabstand Grenzabstand
Apfel/Birne (Niederstamm) 2,50–4,00 m 2,00 m
Quitte 2,50–3,00 m 2,00 m
Sauerkirsche/Pflaume 3,50–5,00 m 2,00 m
Johannisbeere (Busch) 1,50–2,00 m 1,25 m
Himbeeren 0,40–1,00 m 0,75 m
Brombeeren 0,40–1,00 m 1,00 m
Weinreben 1,30 m 0,70–1,00 m
Anlage 3: Ruhezeiten
Gartensaison (01.05. bis 30.09.):

  • Werktags: 13:00–15:00 Uhr und 19:00–09:00 Uhr
  • Samstags: ab 17:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: Ganztägig Ruhetag.

Während der Ruhezeiten ist Lärm (Mähen, Hämmern, Sägen) nicht gestattet.

Satzung (Stand: September 2009)

Satzung anzeigen

SATZUNG des Kleingartenvereins „Am Blosenburghang“ e. V. Erfurt
Stand: September 2009

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  2. Stellung, Zweck und Aufgaben
  3. Mitgliedschaft / Beginn Pachtverhältnis
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  5. Beendigung der Mitgliedschaft / Beendigung Pachtvertrag
  6. Rückgabe des Kleingartens
  7. Organe des Vereins
  8. Beiträge, Versicherung, Pachtzins, Umlagen
  9. Kassenwesen, Rechnungsführung
  10. Auflösung des Vereins
  11. Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Am Blosenburghang“ Erfurt e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter VR 350 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. in Erfurt.
§ 2 Stellung, Zweck und Aufgaben
1. Stellung
Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von Mitgliedern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung der in der Kleingartenanlage vorhandenen Kleingärten und einer naturverbundenen Freizeitgestaltung. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

2. Zweck
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Aufgaben
Die Aufgaben des Vereins sind:

  • Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder,
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden,
  • die Verpachtung von Kleingartenparzellen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung an seine Mitglieder,
  • Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in allen Belangen um das Kleingartenwesen. Der Verein kann seinen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen zahlen. Die Aufwandsentschädigung kann pauschal oder gegen Belegvorlage gezahlt werden. Im Falle der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung fasst der Vorstand einen Beschluss zur Betragshöhe. Der Verein tritt bei den zuständigen Organen der Stadt Erfurt für die Sicherung und Erhaltung der bestehenden Kleingartenanlage ein.

§ 3 Mitgliedschaft, Beginn Pachtverhältnis
1. Mitgliedschaft
1.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
1.2 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
1.3 Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen ab Antragstellung.
1.4 Satzung, Kleingartenordnung sowie die bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gefassten Beschlüsse des Vereins sind für das neue Mitglied mit seiner Aufnahme verbindlich. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein.
1.5 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
1.6 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.

2. Beginn des Pachtverhältnisses
2.1 Die Anmeldung bzw. Bewerbung für einen Kleingarten kann schriftlich beim Vorstand erfolgen.
2.2 Zum Zweck der Vergabe freier Kleingärten führt der Vorsitzende eine Bewerberliste.
2.3 Über die Vergabe eines Gartens an den Bewerber entscheidet der Vorstand.
2.4 Der Abschluss des Pachtvertrages ist an die Mitgliedschaft gebunden.
2.5 Der Pachtvertrag wird durch den Vorsitzenden abgeschlossen und ist in der Regel unbefristet.
2.6 Der Pachtzins ergibt sich aus den jeweils gültigen Preisen und kann entsprechend verändert werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:

  • sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die Zweck und Aufgaben des Vereins berühren, zu äußern und so zur Willensbildung innerhalb des Vereins beitragen,
  • an den Wahlen im Verein teilzunehmen und selbst gewählt zu werden,
  • an den Versammlungen und Schulungsveranstaltungen teilzunehmen und vorhandene Vereinseinrichtungen zu nutzen,
  • sich in Vereinsfragen, die seine Person oder die Gemeinschaft betreffen, an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu wenden.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich:

  • zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft,
  • die Vereinsbeschlüsse zu beachten und sich für die Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben einzusetzen,
  • die aus der Mitgliedschaft und dem Pachtvertrag eingegangenen Zahlungsverpflichtungen (Beiträge und Umlagen) termingerecht zu zahlen,
  • sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Beendigung Pachtvertrag
Die Mitgliedschaft sowie das bestehende Pachtverhältnis enden:

  1. durch Kündigung des Mitglieds – freiwilliger Austritt
  2. durch Tod des Mitglieds
  3. durch Kündigung des Verpächters (Vorstand) – fristlose Kündigung
  4. durch ordentliche Kündigung des Verpächters (Vorstand)
  5. durch Auflösung des Kleingartenvereins.

Zu 1.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes/Pächters gegenüber dem Vorstand. Er wird in diesem Falle zum Jahresende desselben Jahres wirksam.

Zu 2.) Stirbt ein Mitglied/Pächter, so endet der Kleingartenpachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt. Die Mitgliedschaft endet am Todestag. Wollen der überlebende Ehegatte oder die leiblichen Erben das Pachtverhältnis fortsetzen, so haben sie dies binnen zwei Monaten nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen. Sie müssen Mitglied werden.

Zu 3.) Der Verpächter kann, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung seiner Zahlungsverpflichtung, wie Pachtzins, Umlagekosten für Wasser und Strom, Mitgliedsbeitrag, Ersatzbeitrag mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fälligen Forderungen erfüllt. Wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, z. B. widerrechtliche Entnahme von Strom und Wasser unter Umgehung der vorgeschriebenen Zählereinrichtungen, Gewaltanwendungen gegenüber anderen Vereinsmitgliedern/Pächtern etc.

Zu 4.) Der mit dem Pächter (Mitglied) geschlossene Pachtvertrag kann fristgemäß gekündigt werden, wenn der Pächter, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert. Wenn der Pächter Kleintierhaltung im Kleingarten betreibt.

Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt.
  • nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist.
  • durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.

Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Bei vorliegenden Gründen zu 4.) ist eine schriftliche Abmahnung durch den Vorstand an den Pächter, mit einer 4-Wochen-Frist zur Behebung der Mängel, zu stellen. Erfolgt danach keine Reaktion, ist die Kündigung an den Pächter zum 30. November des laufenden Jahres auszusprechen. Jede Kündigung ist schriftlich per Einschreiben dem zu kündigenden Pächter zuzustellen. Gegen die Kündigung hat der Pächter innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, einen begründeten Einspruch geltend zu machen. Dieser muss schriftlich an den Vorstand des Vereins erfolgen. Als Eingangsdatum gilt der Poststempel. Der Einspruch gegen die Kündigung hat aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg für beide Parteien ist offen.

§ 6 Rückgabe des Kleingartens
1. Vor Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Kleingarten mit den darauf befindlichen Bauwerken, Anlagen, Anpflanzungen dem Vorstand in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zu übergeben. Nicht genehmigte Einrichtungen sind auf Verlangen des Vorstandes zu entfernen. Der Pachtvertrag kann erst beendet werden, wenn alle Auflagen des Vorstandes erfüllt sind.

2. Die Übergabe an den nachfolgenden Pächter erfolgt auf der Grundlage eines Kaufvertrages. Die Bewertungsmerkmale für die Oberflächenentschädigung können durch einen unabhängigen Schätzer festgelegt werden. Der Gesamtbetrag der Schätzung ist im Kaufvertrag auszuweisen. Der Kaufvertrag ist vom Vorstand als zur Kenntnis genommen gegenzuzeichnen.

3. Auf Verlangen der Pächter oder des Vorstandes kann ein Antrag zum Einsatz der Schätzer gestellt werden. Die Schätzung ist kostenpflichtig und geht zu Lasten des abgebenden Pachtberechtigten.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung
1.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und hat folgende Hauptaufgaben:
1.2 Entgegennahme und Bestätigung des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Kassenprüfer; Wahl der Wahlkommission; Wahl des Vorstandes; Neufassung, Änderung und Bestätigung der Satzung; Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; Beschlussfassung über die Zugehörigkeit oder den Austritt zu/von einer Dachorganisation; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Diese ist zugleich die Jahreshauptversammlung.
1.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Wird diesem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, können die Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, eine Ermächtigung zur Einberufung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
1.4 Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in einer Frist von mindestens 14 Tagen als Aushang in der Gartenanlage.
1.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter (Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied) geleitet.
1.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird durch Handzeichen.
1.7 Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Zugehörigkeit oder Austritt aus einem Dachverband sowie der Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins.
1.8 Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins.
1.9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand
2.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Hauptkassierer. Eine Erweiterung muss vor der Wahl beschlossen werden.
2.2 Vorstand im Sinne der Rechtsfähigkeit sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind nach außen allein vertretungsberechtigt. Mitgliedern des Vereins gegenüber vertritt der Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied den Verein.
2.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in offener Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei der Wahl gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, indem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl wird entsprechend der Wahlordnung durch den Wahlausschuss geleitet. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied auf Vorschlag, sofern die Zustimmung zur Kandidatur vorliegt.
2.4 Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen. Er legt die Anzahl der jeweils abzuleistenden Gemeinschaftsarbeit fest.
2.5 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
2.6 Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und bei den Vereinsunterlagen aufzubewahren.
2.7 Im Ausnahmefall haben Vorstandsmitglieder Anspruch auf persönliche Aufwendungen, Reisekosten oder andere bare Auslagen. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
2.8 Die Gruppenobleute und Fachberater werden vom Vorstand berufen. Sie erfüllen Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit und werden zu notwendigen Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 8 Beiträge, Versicherungen, Pachtzins, Umlagen
1. Die finanziellen Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden und Sammlungen sowie Stiftungen aufgebracht.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt die Abführung an den Dachverband ein.
3. Durch die Mitglieder sind weiterhin zu zahlen: Jahresprämie für Versicherungen des Vereins; Pachtzins; Kosten für Wasserverbrauch; Ersatzbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit; Umlage, entsprechend gefasster Beschlüsse.
4. Das Defizit bei der Wasserabrechnung wird auf die Abnehmer umgelegt.
5. Die Zahlungstermine werden vom Vorstand festgelegt. Nicht termingerechte Zahlungen werden gemahnt. Mahngebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Trotzdem ausbleibende Zahlungen werden nach § 5 behandelt.
§ 9 Kassenwesen, Rechnungsführung
1. Zur Abwicklung der finanziellen Geschäfte ist ein verzinsliches Konto zu führen.
2. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur mit schriftlicher Bestätigung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgen.
3. Der Vorsitzende und der Hauptkassierer tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit im Zahlungsverkehr.
4. Zur Dokumentation des Zahlungsverkehrs und der Zahlungsbelege ist vom Hauptkassierer ein Kassenbuch zu führen. Zahlungsbelege sind 10 Jahre aufzubewahren.
5. Die Prüfung des Zahlungsverkehrs und des Belegwesens hat durch die Revisionskommission einmal jährlich zu erfolgen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Wird die Auflösung des Kleingartenvereins oder die Änderung seines Zweckes und der Aufgaben auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßer Weise beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 15 Mitglieder sinkt bzw. durch das Amtsgericht das Verfahren zur Gesamvollstreckung eröffnet wird.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kleingärtnerische Zwecke.

§ 11 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzungsänderung ist durch Mitgliederversammlung am 10.09.2009 durch den erforderlichen Mehrheitsbeschluss angenommen worden und ersetzt die zuletzt geänderte Satzung vom 15.09.2000. Die geänderte und durch die Mitgliederversammlung angenommene Satzung ist allen Mitgliedern auszuhändigen.

Erfurt, September 2009
Peter Wagner (Vorsitzender)
Andreas Umlauft (stellv. Vorsitzender)